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   FG Hessen, 24.10.2007 - 1 K 268/04   

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FG Hessen, 24.10.2007 - 1 K 268/04 (https://dejure.org/2007,7919)
FG Hessen, Entscheidung vom 24.10.2007 - 1 K 268/04 (https://dejure.org/2007,7919)
FG Hessen, Entscheidung vom 24. Oktober 2007 - 1 K 268/04 (https://dejure.org/2007,7919)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Justiz Hessen

    § 7 Abs 1 Nr 1 ErbStG, § 7 Abs 1 Nr 2 ErbStG, § 16 Abs 1 ErbStG, § 516 Abs 1 BGB, § 157 BGB
    Abgrenzung zwischen Kettenschenkung und einheitlichem Schenkungsvorgang - Zuwendung von Grundvermögen an Mittelsperson mit der Verpflichtung zur Weitergabe an Dritten

  • IWW
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen einer schenkungsteuerrechtlich beachtlichen Kettenschenkung bei Erwerb des Erhaltenen durch eine zunächst beschenkte Person als bloße Durchgangsperson oder Mittelsperson; Abgrenzung einer beschenkten Person als Durchgangsperson zum Vorliegen einer bloßen ...

  • Judicialis

    ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 7 Abs. 1
    Kettenschenkung; Durchgangserwerb; Mittelsperson; Abstimmung; Gesamtplan - Keine Kettenschenkung bei vorgegebener Weitergabeverpflichtung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Kettenschenkung bei vorgegebener Weitergabeverpflichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Persönliche Freibeträge - Keine Kettenschenkung bei vorgegebener Weitergabeverpflichtung

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 472
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 13.10.1993 - II R 92/91

    Nur eine Zuwendung aus dem Vermögen des Zuwendenden bei Schenkungen über eine

    Auszug aus FG Hessen, 24.10.2007 - 1 K 268/04
    Der Streitfall sei deshalb mit dem vom Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 13.10.1993 II R 92/91, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1994, 128, entschiedenen Fall vergleichbar.

    In dem dem BFH-Urteil in BStBl II 1994, 128, zugrunde liegenden Fall sei der gleichzeitige Abschluss der Verträge bei Abstimmung der Inhalte erforderlich gewesen, um ein weitergehendes Ziel im Rahmen einer Gesellschaftsgründung zu realisieren.

    Er hält an seiner Auffassung fest und verweist darauf, dass der BFH in dem Urteil in BStBl II 1994, 128, erkannt habe, dass es nicht darauf ankomme, ob der Vertrag zwischen dem Schenker und der Mittelsperson seinem Wortlaut nach keine Absprachen hinsichtlich der Verwendung des empfangenen Gegenstands enthalte, wenn aus den Umständen folge, dass die Mittelsperson die Zuwendung nur erhalten habe, um das Zugewandte an einen Dritten weiterzugeben.

    Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage sind die konkreten Umstände des Einzelfalles, namentlich die Ausgestaltung der Verträge unter Einbeziehung ihrer inhaltlichen Abstimmung untereinander sowie die mit der Vertragsgestaltung erkennbar angestrebten Ziele der Parteien (Urteile des BFH in BStBl II 1994, 128, und vom 10.03.2005 II R 54/03, BStBl II 2005, 412, in Bestätigung des Senatsurteils vom 16.09.2003 1 K 1963/03, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2004, 148, Beschluss des BFH vom 22.12.2004 II B 166/03, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH 2005, 705, sowie z.B. Meincke, ErbStG, 14. Aufl., § 7 Anm 68 f.; vgl.a. das Urteil des BFH vom 18.01.2001 IV R 58/99, BStBl II 2001, 393, sowie die Anm. von Fumi zum Senatsurteil 1 K 1963/03 in EFG 2004, 149).

    Da mangels Bereicherung der Mutter als Zwischenbeschenkter keine Kettenschenkung vorliegt, kann dahinstehen, ob eine solche unter den Umständen des Streitfalls als Gestaltungsmissbrauch i.S.v. § 42 AO zu werten wäre (vgl. das BFH-Urteil in BStBl II 1994, 128).

  • BFH, 26.09.1990 - II R 150/88

    - Ausführung einer Grundstücksschenkung - Annahme einer Grundstücksschenkung

    Auszug aus FG Hessen, 24.10.2007 - 1 K 268/04
    Denn nach der Rechtsprechung sei eine Grundstücksschenkung bereits mit der Auflassung und der Eintragungsbewilligung bewirkt; der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch oder auch nur eines entsprechenden Antrags bedürfe es nicht (Urteil des BFH vom 26.09.1990 II R 150/88, BStBl II 1991, 320).

    Ist hiernach unter Berücksichtigung aller Umstände auf einen einheitlichen Gesamtplan zur Vermögensübertragung unmittelbar von der Großmutter auf die Klägerin zu schließen, kann es nicht mehr darauf ankommen, dass nach der maßgeblichen Rechtsprechung eine Schenkung an die Mutter - insoweit anders als im Senatsurteil in EFG 2004, 148 - aufgrund im Vertrag UR Nr. xx erklärter Auflassung und Eintragungsbewilligung bereits als ausgeführt anzusehen wäre (vgl. dazu z.B. das BFH-Urteil in BStBl II 1991, 320).

  • BFH, 18.01.2001 - IV R 58/99

    Schenkweise begründete Darlehensverbindlichkeit

    Auszug aus FG Hessen, 24.10.2007 - 1 K 268/04
    Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage sind die konkreten Umstände des Einzelfalles, namentlich die Ausgestaltung der Verträge unter Einbeziehung ihrer inhaltlichen Abstimmung untereinander sowie die mit der Vertragsgestaltung erkennbar angestrebten Ziele der Parteien (Urteile des BFH in BStBl II 1994, 128, und vom 10.03.2005 II R 54/03, BStBl II 2005, 412, in Bestätigung des Senatsurteils vom 16.09.2003 1 K 1963/03, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2004, 148, Beschluss des BFH vom 22.12.2004 II B 166/03, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH 2005, 705, sowie z.B. Meincke, ErbStG, 14. Aufl., § 7 Anm 68 f.; vgl.a. das Urteil des BFH vom 18.01.2001 IV R 58/99, BStBl II 2001, 393, sowie die Anm. von Fumi zum Senatsurteil 1 K 1963/03 in EFG 2004, 149).

    So stellt bereits der zeitgleiche Abschluss der Verträge in einem Notartermin ein Indiz für die Abhängigkeit zwischen beiden Verträgen dar (BFH-Urteil in BStBl II 2001, 393).

  • BFH, 10.03.2005 - II R 54/03

    Schenkungsteuerrechtlich kein Durchgangserwerb des Kindes bei Zuwendung an das

    Auszug aus FG Hessen, 24.10.2007 - 1 K 268/04
    Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage sind die konkreten Umstände des Einzelfalles, namentlich die Ausgestaltung der Verträge unter Einbeziehung ihrer inhaltlichen Abstimmung untereinander sowie die mit der Vertragsgestaltung erkennbar angestrebten Ziele der Parteien (Urteile des BFH in BStBl II 1994, 128, und vom 10.03.2005 II R 54/03, BStBl II 2005, 412, in Bestätigung des Senatsurteils vom 16.09.2003 1 K 1963/03, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2004, 148, Beschluss des BFH vom 22.12.2004 II B 166/03, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH 2005, 705, sowie z.B. Meincke, ErbStG, 14. Aufl., § 7 Anm 68 f.; vgl.a. das Urteil des BFH vom 18.01.2001 IV R 58/99, BStBl II 2001, 393, sowie die Anm. von Fumi zum Senatsurteil 1 K 1963/03 in EFG 2004, 149).
  • FG Hessen, 16.09.2003 - 1 K 1936/03

    Schenkung; Grundstück; Kettenschenkung; Ehebedingte Zuwendung - Kettenschenkung

    Auszug aus FG Hessen, 24.10.2007 - 1 K 268/04
    Ist hiernach unter Berücksichtigung aller Umstände auf einen einheitlichen Gesamtplan zur Vermögensübertragung unmittelbar von der Großmutter auf die Klägerin zu schließen, kann es nicht mehr darauf ankommen, dass nach der maßgeblichen Rechtsprechung eine Schenkung an die Mutter - insoweit anders als im Senatsurteil in EFG 2004, 148 - aufgrund im Vertrag UR Nr. xx erklärter Auflassung und Eintragungsbewilligung bereits als ausgeführt anzusehen wäre (vgl. dazu z.B. das BFH-Urteil in BStBl II 1991, 320).
  • BFH, 22.12.2004 - II B 166/03

    Besetzung des Gerichts; ehrenamtlicher Richter

    Auszug aus FG Hessen, 24.10.2007 - 1 K 268/04
    Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage sind die konkreten Umstände des Einzelfalles, namentlich die Ausgestaltung der Verträge unter Einbeziehung ihrer inhaltlichen Abstimmung untereinander sowie die mit der Vertragsgestaltung erkennbar angestrebten Ziele der Parteien (Urteile des BFH in BStBl II 1994, 128, und vom 10.03.2005 II R 54/03, BStBl II 2005, 412, in Bestätigung des Senatsurteils vom 16.09.2003 1 K 1963/03, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2004, 148, Beschluss des BFH vom 22.12.2004 II B 166/03, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH 2005, 705, sowie z.B. Meincke, ErbStG, 14. Aufl., § 7 Anm 68 f.; vgl.a. das Urteil des BFH vom 18.01.2001 IV R 58/99, BStBl II 2001, 393, sowie die Anm. von Fumi zum Senatsurteil 1 K 1963/03 in EFG 2004, 149).
  • FG München, 25.05.2011 - 4 K 960/08

    Zwischenerwerber bei unmittelbar aufeinanderfolgenden Schenkungen

    Das FA verweist auf das Urteil des Hessischen Finanzgerichts (FG) vom 24. Oktober 2007 1 K 268/04 (EFG 2008, 472).

    Hierfür maßgeblich sind die Ausgestaltung der Verträge unter Einbeziehung ihrer inhaltlichen Abstimmung untereinander sowie die mit der Vertragsgestaltung erkennbar angestrebten Ziele der Parteien (BFH-Urteile in BFHE 208, 447, BStBl II 2005, 412, unter II.1.; vom 28. Oktober 2009 II R 32/08, BFH/NV 2010, 893, unter II.2.; vgl. Hessisches FG in EFG 2008, 472).

  • FG München, 30.05.2011 - 4 V 548/11

    Zwischenerwerber bei unmittelbar aufeinanderfolgenden Schenkungen

    Hierfür maßgeblich sind die Ausgestaltung der Verträge unter Einbeziehung ihrer inhaltlichen Abstimmung untereinander sowie die mit der Vertragsgestaltung erkennbar angestrebten Ziele der Parteien (BFH-Urteile in BFHE 208, 447, BStBl II 2005, 412, unter II.1.; vom 28. Oktober 2009 II R 32/08, BFH/NV 2010, 893, unter II.2.; vgl. Hessisches Finanzgericht -FG- vom 21. Oktober 2007 1 K 268/04, EFG 2008, 472).
  • FG München, 15.06.2011 - 4 K 396/11

    Bereicherung des Zwischenerwerbers bei Kettenschenkungen

    Hierfür maßgeblich sind die Ausgestaltung der Verträge unter Einbeziehung ihrer inhaltlichen Abstimmung untereinander sowie die mit der Vertragsgestaltung erkennbar angestrebten Ziele der Parteien (BFH-Urteile in BFHE 208, 447, BStBl II 2005, 412, unter II.1.; vom 28. Oktober 2009 II R 32/08, BFH/NV 2010, 893, unter II.2.; vgl. Hessisches FG in EFG 2008, 472).
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